Allgemeine Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Maßgebliche Bedingungen
1. Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn unsere Kunden auf eigene Geschäftsbedingungen verweisen, es sei denn, diesen Geschäftsbedingungen wurde ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
2. Alle Nebenabreden müssen schriftlich bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen werden nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
3. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Lieferung der Ware zustande.
II. Lieferung, Teillieferung und Lieferverzug
1. Ist kein Liefertermin schriftlich vereinbart worden, so gilt die von uns bestimmte Lieferfrist als vereinbart.
2. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich festzuhalten. Die Fristen beginnen mit Vertragsabschluß. Für den Fall nachträglicher Vertragsänderungen ist gegebenenfalls der Liefertermin oder die Lieferfrist dementsprechend anzupassen.
3. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns Mehr- bzw. Mindermengen von bis zu 10% vor.
4. Der Kunde kann uns 3 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Kunde kann uns im Falle des Verzuges auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; in diesen Fällen ist der Anspruch auf Lieferung jedoch ausgeschlossen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
6. Wird ein verbindlich vereinbarter Liefertermin oder eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, so kommen wir bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziff. 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2.
7. In Fällen höherer Gewalt, insbesondere Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Maßnahmen und dergleichen, auch soweit sie in der Person unseres Vorlieferanten eintreten, sind wir für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von unserer Leistungspflicht befreit. Der Kunde ist in diesem Falle nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern. Entsprechendes gilt in Fällen unvorhergesehener Ereignisse oder im Falle von Umständen, die die Herstellung oder Lieferung der verkauften Ware unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
III. Versand
Der Versand erfolgt unfrei ab Werk. Sobald die Ware unser Werk verläßt oder dem Kunden in unserem Werk zur Verfügung steht und dies dem Kunden angezeigt ist, geht jede Gefahr auf den Kunden über. Die Versendungsart und ihre Durchführung können wir nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, es sei denn, daß der Kunde hierzu besondere Weisungen mitgeteilt hat.
IV. Preise
1. Bei Lieferfristen von mehr als 4 Monaten sind wir zur Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt, wenn sich die Marktverhältnisse in der Zeit zwischen Auftragserteilung und Lieferung geändert haben. Hierbei sind alle zwischen der Auftragserteilung und der Lieferung eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere die Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, der Energie sowie der Löhne anteilig zu berücksichtigen. Ist der Kunde Kaufmann, so berechtigen uns die in Satz 2 genannten Kostenänderungen zu einer sofortigen Änderung der Preise.
2. Für die Berechnung der Preise sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend. Sämtliche Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, rein netto ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
V. Zahlungsbedingungen, Verzug
1. Alle Rechnungen, auch solche über Teillieferungen, sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Im Falle der Zahlung nach Fälligkeit schuldet der Kunde nach Mahnung - soweit diese erforderlich ist - Zinsen in Höhe von mindestens 5% nach § 1 des Diskontsatz - Überleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998, und zwar für die Zeit vom Eintritt des Verzuges bis zum Eingang der Zahlung bei uns. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
2. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes sowie die Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur dann zulässig, wenn die Gegenansprüche von uns anerkannt oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt worden sind.
3. Im Falle der Zahlung durch Wechsel, deren Entgegennahme wir uns vorbehalten, gehen die gesamten Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Kunden. Für die rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung von Wechseln, die nicht eingelöst werden, übernimmt der Kunde nur die Haftung, welche seine Bank ihm gegenüber nach Maßgabe der üblichen Bankbedingungen übernommen hat. Tritt in der Zeit nach Vertragsschluß und Lieferung in der Firma oder in der Person des Kunden eine wesentliche Änderung ein oder ist die Kreditwürdigkeit zweifelhaft, so sind wir dazu berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder gegen Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sofern unserem Begehren nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig Rechnung getragen wird. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber.
4. Kommt der Kunde mit der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises für eine Lieferung in Verzug, so werden die gesamten Ansprüche aus dem konkreten Vertragsverhältnis mit uns sofort fällig, und wir sind vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte befugt, vor weiteren Lieferungen entweder Sicherheitsleistung zu verlangen oder, falls diese verweigert wird, nach unserer Wahl von dem noch nicht erfüllten Vertrag nach angemessener Nachfristsetzung ganz oder teilweise zurückzutreten.
VI. Gewährleistung
1. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen: a) Während eines Zeitraums von 6 Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Kunde einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir unserer Gewährleistungspflicht unterliegende Fehler nicht beseitigen, oder sind für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. b) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Falle von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Die Frist, innerhalb derer der Kunde seiner gesetzlichen Pflicht zur Prüfung der Ware und zur Mängelanzeige ausüben muss, beträgt 3 Werktage. Mängelrügen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt werden.
3. Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Erhalt der Lieferung.
4. Die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir. Gegenüber Kaufleuten sind die Kosten für Nachbesserungsaufwendungen auf den Auftragswert begrenzt.
5. Für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden haften wir nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
6. Bei allen Lieferungen gelten die handelsüblichen Toleranzen als vereinbart.
7. Alle Zusicherungen über die Eigenschaften oder die Verwendbarkeit der gelieferten Ware müssen stets ausdrücklich und schriftlich erklärt und im Vertrag als Zusicherung gekennzeichnet sein; auch die Übergabe eines Musters enthält nicht die Zusicherung einer Eigenschaft, sondern die Muster sollen nur den Typ der Ware festlegen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Angaben in bei Vertragsschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße und Gewichte sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Festlegung, ob der Kaufgegenstand gemäß Nr. VI fehlerfrei ist. Die Angaben über die Herstellung, Zusammensetzung, Wirkungsweise, Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
8. Für das Ergebnis von Versuchen übernehmen wir keine Garantie, auch wenn die Versuche in unserer Anwesenheit durchgeführt werden.
9. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei Beanstandungen jeder Art Warenproben zu übersenden oder uns die Möglichkeit zur Probenahme zu geben.
10. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung sowie unsachgemäßer Behandlung wird keine Haftung übernommen. Wir haften ferner nicht, wenn die Nachbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Kunden erschwert wird.
VII. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnungen buchen (Kontokorrent - Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung ent-stehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
4. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
5. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Bad Ems.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Koblenz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Auf die Rechtsbeziehungen zu unseren Geschäftspartnern ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.